Leitbild

Leitbild für Vereinsmitglieder und Sportgruppenverantwortliche

(genehmigt durch die Mitgliederversammlung 2019)

1. Ausgangslage

Der GLSBe ist ein Verein gemäss Artikel 60-79 des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), der 1997 gegründet wurde. Zweck und Ziele des GLSBe stehen in seinen Statuten (siehe www.glsbe.ch). Seine zwei Hauptorgane sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand (Präsident, Sekretär und Kassier). Der GLSBe besteht aus verschiedenen Sportgruppen (Stand 2019: 6 Sportarten), die sich selber konstituieren.

Der Verein spielt die Rolle einer Dachorganisation und basiert auf dem freiwilligen Engagement seiner Mitglieder. Das Leiten einer Sportgruppe (sportlich und soziodynamisch) ist keine Selbstverständlichkeit. Dieses Leitbild gibt einen Rahmen zu Antworten auf folgende Fragen:

  • Welche gegenseitigen Erwartungen können erfüllt werden oder nicht?
  • Wie können neue Mitglieder integriert werden?
  • Wie ist der Umgang unter Vereinsmitgliedern?
  • Wie können die Erwartungen sowohl für ambitionierte Sportler-innen als auch für Plauschsportler-innen erfüllt werden?

2. Ziel und Zweck des Leitbildes

Das Leitbild umschreibt den eintretenden und bestehenden Mitgliedern den Verein GLSBe, seine Existensberechtigung und die Rolle der Sportgruppenverantwortlichen. Es schildert die Rechte und Pflichten der Mitglieder gegenüber dem Verein, den Sportgruppenverantwortlichen und den anderen Mitgliedern, sowie die Rechte und Verpflichtungen der
Sportgruppenverantwortlichen gegenüber dem GLSBe und seinen Mitgliedern. Das Leitbild soll eine Art «Spirit of GLSBe» darstellen. Dieses Leitbild gilt als Referenzrahmen für die einzelnen Sportgruppen. Darauf bauend können sie konkrete Lösungen, die explizit in ihren Gruppen gelebt werden, entwickeln.

3. Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder

Der GLSBe bietet die Möglichkeit, Sport in einem vertrauten Rahmen zu treiben und spricht alle Personen an, die Sport aktiv unter gleichgesinnten LGBTI* Personen ausüben wollen. Je nach Mitglied entwickelt sich eine andere Bindung zum Sport. Für die einen bleibt der Fokus auf Plausch und Freundschaften pflegen, während für die anderen Form und der Trainingsfortschritt im Sport prioritär sind. Das weckt unterschiedliche Erwartungen an seine Sportgruppe.

Mit dem Beitritt anerkennt das Mitglied formell drei Pflichten:

  • Den Jahresbeitrag (GLSBe- + Sportgruppenbeitrag) bei Rechnungstellung begleichen
  • Den Austritt schriftlich vor der jährlichen Mitgliederversammlung einreichen (Formular siehe www.glsbe.ch) sowie seinen Sportgruppenverantwortlichen informieren.
  • Adressänderungen aktiv an kassier@glsbe.ch kommunizieren.

Das Mitglied darf Dienstleistungen erwarten:

  • Ausübung der Sportarten in regelmässigen Trainings (ausgenommen Trainingspause während der Schulferien)
  • Einführung in die Sportart durch die Sportgruppenverantwortlichen oder deren Stellvertreter-in
  • Die Teilnahme an organisierten und regelmässigen Trainings und den Austausch mit anderen Trainierenden
  • Interessierte haben die Gelegenheit, 2-3 Mal in einer Sportgruppe nach Wahl gratis zu trainieren. So können sie herauszufinden, ob ihnen das Training und die Sportgruppe entsprechen. Danach sollten sie sich entscheiden, dem GLSBe beizutreten oder nicht (Formular für den Vereinsbeitritt siehe www.glsbe.ch).

Es ist erwünscht, dass sich das Mitglied freiwillig wie folgt im Verein engagiert:

  • Übernahme eines Ehrenamtes z.B. als Vorstandsmitglied oder
    Sportgruppenverantwortliche-r
  • Teilnahme und Mithilfe an der Organisation von GLSBe-Sportanlässen
  • Teilnahme an Vereinsanlässen wie z.B. die Mitgliederversammlung und sonstige vom GLSBe organisierte Anlässe.

Mit diesem freiwilligen Engagement erhält das Mitglied die Möglichkeit:

  • ehrenamtlich etwas zu bewegen
  • die Entwicklung des Vereins mitzugestalten
  • eigenverantwortlich eine Sportgruppe zu leiten
  • Einblicke in LGBTI* Themen „hinter den Kulissen“ zu erhalten

Vom Mitglied wird folgendes Verhalten erwartet:

  • Es pflegt einen toleranten und respektvollen Umgang mit den anderen Trainierenden sowie zur-m Sportgruppenverantwortlichen
  • Es kommuniziert offen und äussert konstruktive Kritik
  • Im Training nimmt es Rücksicht und passt sich dem Sportniveau der anderen
    Trainierenden (Fortgeschrittene <-> Einsteiger) an
  • Es nimmt möglichst regelmässig an den Trainings teil.

Damit setzt das Mitglied ein Zeichen des Mitgestaltens und der Verbundenheit mit der Sportgruppe und dem Verein.

4. Rechte und Pflichten der Sportgruppenverantwortlichen

Die Sportgruppen werden von einem bzw. einer  Sportgruppen-Verantwortliche-n geführt. Letztere sichern die Brücke zum Verein, indem sie an den Vorstandssitzungen 3-4 Mal pro Jahr teilnehmen.

Jede Gruppe organisiert sich autonom (Bestimmen der Stellvertreter-in,
Entscheidungsfindung, Verwendung der finanziellen Mittel usw.). Die Leitung einer Sportgruppe ist das Aushängeschild des GLSBe. Ihr ehrenamtliches Engagement und die Qualität der Trainings (sportlich und soziodynamisch) bilden die Basis für zufriedene Mitglieder. Dafür gebührt den Sportgruppenverantwortlichen die motivierende Wertschätzung der Gruppenmitglieder. Sportgruppenverantwortliche oder ihre Stellvertreter-innen erfüllen folgende Aufgaben:

  • Plant und organisiert regelmässige Trainings
  • Nimmt an den Vorstandssitzungen teil oder delegiert eine Vertretung
  • Gibt Vereinsinformationen an Mitglieder weiter
  • Hält die Mitgliederliste à jour und liefert allfälligen Content für www.glsbe.ch
  • Überblickt die finanziellen Mittel seiner Gruppe
  • Reserviert und organisiert die benötigte Infrastruktur und erledigt die Korrespondenz mit dem Sportamt der Stadt Bern oder dem Eigner der benötigen Infrastruktur
  • Leitet Entscheidungsfindungsprozesse und fördert den Zusammenhalt in der Sportgruppe
  • Empfängt eintretende Mitglieder und interessierte Personen und führt diese ein
  • Definiert Regeln zum fairen Umgang unter den Trainierenden
  • Befindet über den Verbleib eines Mitglieds in seiner Sportgruppe bei Schwierigkeiten beim Training oder Konflikten in der Gruppe. Im Weiteren gelten die Vereinsstatuten insbesondere Artikel 11.